Rechtsprechung
   SG Hamburg, 21.11.2001 - S 34 KA 529/99, S 34 KA 157/00, S 34 KA 687/00, S 34 KA 1367/00   

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https://dejure.org/2001,23810
SG Hamburg, 21.11.2001 - S 34 KA 529/99, S 34 KA 157/00, S 34 KA 687/00, S 34 KA 1367/00 (https://dejure.org/2001,23810)
SG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2001 - S 34 KA 529/99, S 34 KA 157/00, S 34 KA 687/00, S 34 KA 1367/00 (https://dejure.org/2001,23810)
SG Hamburg, Entscheidung vom 21. November 2001 - S 34 KA 529/99, S 34 KA 157/00, S 34 KA 687/00, S 34 KA 1367/00 (https://dejure.org/2001,23810)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus SG Hamburg, 21.11.2001 - S 34 KA 529/99
    Zwar kann das dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit innewohnende Differenzierungsgebot verletzt sein, wenn die Honorierung alle ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwerts und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge - im Unterschied zu anderen Arztgruppen - nicht ausweiten kann (vgl. Urteil des BSG vom 25.8.1999, Az. B 6 KA 14/98 R, BSGE 84, S. 235, 238 unter Hinweis auf das Urteil vom 20.1.1999, Az. B 6 KA 46/97 R BSGE 83, 205, 213).

    Eine Handlungs- und Korrekturpflicht der kassenärztlichen Vereinigungen bestehen deshalb immer dann, wenn der vertragsärztliche Umsatz voll ausgelasteter psychotherapeutisch tätiger Ärzte, soweit sie überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und seitens der Krankenkasse genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen, erheblich sogar hinter dem durchschnittlichen Praxisüberschuß (Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich Kosten) vergleichbarer Arztgruppen zurück bleibt (BSGE 83, 205, 213).

    Dieser Handlungs- und Korrekturverpflichtung unterliegt aber die Beklagte nur solange und soweit der Anteil der Gesamtvergütungen, der für die Honorierung der Leistungen der betroffenen Psychotherapeuten nicht zur Verfügung steht, durch den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der einzelnen kassenärztlichen Vereinigungen bestimmt wird und das Ausgabevolumen nicht unmittelbar selbst durch das Gesetz festgelegt wird (BSGE 84, S, 235, 238 ?unter Hinweis auf BSGE 83, 205, 213, 214).

    Zwei Gruppen, die sich in verschiedenen Lagern befinden, dürfen nur bei Vorliegen zureichender Gründe gleichbehandelt werden und es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, Ungleiches gegen ein zwingendes Gebot gleich zu behandeln (vgl. mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Urteil des BSG vom 20.1.1999, Az. B 6 KA 46/97 R, BSGE 83, S. 205, 212).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus SG Hamburg, 21.11.2001 - S 34 KA 529/99
    Zwar kann das dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit innewohnende Differenzierungsgebot verletzt sein, wenn die Honorierung alle ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwerts und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge - im Unterschied zu anderen Arztgruppen - nicht ausweiten kann (vgl. Urteil des BSG vom 25.8.1999, Az. B 6 KA 14/98 R, BSGE 84, S. 235, 238 unter Hinweis auf das Urteil vom 20.1.1999, Az. B 6 KA 46/97 R BSGE 83, 205, 213).

    Dabei ist seitens der Klägerin zu bedenken, dass auch das Bundessozialgericht in den bereits zitierten Entscheidungen nicht von einem absoluten, d.h. grundgesetzlich bzw. einfachgesetzlich garantierten, Punktwert von 0, 10 DM für zeitabhängige psychotherapeutische Leistungen ausgeht, sondern soweit die Entwicklung der Honorierung ärztlicher Leistungen in der Zukunft - sei es als Folge des Zugangs weiterer Leistungserbringer, sei es als Folge eines Anstiegs der Menge erbrachter Leistungen, sei es schließlich als Folge einer strikten Begrenzung des Anstiegs der Gesamtvergütungen für alle vertragsärztlichen Leistungen zu einem generellen Rückgang der Überschüsse aus vertragsärztlicher Tätigkeit führen sollte, von einer Änderung des Punktwerts auch nach unten ausgeht (vgl. Urteil des BSG vom 25.8.1999, Az. B 6 KA 14/98, BSGE 84, 235, 242).

    Das Gleichbehandlungsgebot gebietet nicht die Aufrechterhaltung eines Vergütungsniveaus für psychotherapeutische Leistungen, das möglicherweise höher liegt, als das anderer Arztgruppen; es stellt keine Handhabe dafür dar, bei überwiegenden psychotherapeutischen Leistungen von dem Risiko eines sinkenden Ertrags aus vertragsärztlicher Tätigkeit völlig freigestellt zu werden, wenn sich dieser sinkende Ertrag z.B. als Folge eines Anstiegs der Menge zu vergütender vertragsärztlicher Leistungen in Verbindung mit einem dahinter zurückbleibenden Anstieg der Gesamtvergütungen ergibt (vgl. BSGE 84, 235, 242).

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